Christel & Manfred
Gräf Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Christel und Manfred Gräf – Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist in 67240 Bobenheim – Roxheim
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck dieser Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung und Bildung.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten in Bobenheim-Roxheim, die die Erziehung, die Fortbildung und die familiären Strukturen verbessern und stärken.
Dazu gehören
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens, Spenden sowie Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zu verwenden. Die Verwendungswünsche der Zuwendungsgeber und Spender sind zu berücksichtigen.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6
Stiftungsorgan
(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen
entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7
Mitgliederzahl und Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu 8 Personen.
(2) Geborene Vorstandsmitglieder sind :
- das Stifterehepaar
- der katholische Ortsgeistliche
- der evangelische Ortsgeistliche
- der Vorsitzende des Ortskartells
Die Ortsgeistlichen sowie der Vorsitzende des Ortskartells können jeweils eine Vertretung benennen, die vom Stiftungsvorstand mehrheitlich zu bestätigen ist. Die Amtszeit der Vertreter beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Daneben benennt des Stifterehepaar zwei weitere Mitglieder, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, bzw. deren Ehepartner. Diese gehören dem Vorstand auf Lebzeiten oder bis zu ihrem freiwilligen Ausscheiden an. Scheidet ein von dem Stifterehepaar benanntes Vorstandsmitglied aus, so benennen die Stifter einen Nachfolger. Ist kein Stifter mehr im Vorstand vertreten und haben die ausgeschiedenen Mitglieder keinen Nachfolger benannt, der den Anforderungen des Satzes 1 genügt, so obliegt die Benennung nach Satz 1 den übrigen Vorstandsmitgliedern durch Mehrheitsentscheid.
(4) Das 8. Vorstandsmitglied ist eine Person, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweist. Sie wird von den Stiftern auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt. Erneute Berufungen sind möglich. Nach dem Ableben der Stifter ist diese Person vom Vorstand mehrheitlich zu benennen.
(5) Nach dem Ausscheiden der Stifter erweitert sich die Vertretung der Familie um maximal 2 weitere Personen aus dem in Absatz 3 bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis. Sofern die Stifter selbst keine Nachfolger benannt haben, obliegt die Bestellung den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die berufenen Mitglieder können ihre Nachfolger aus dem oben bezeichneten Personenkreis bestimmen.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzenden(n) und eine(n) Stellvertreter(in) auf die Dauer von 3 Jahren.
(7) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die/den Vorsitzende(n) oder seine(n) Stellvertreter(in) bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Zu Lebzeiten der Stifter bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes ihrer Zustimmung.
(9) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(10) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter(in) sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung seine Aufgabe so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
§ 9
Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder der Auflösung der Stiftung können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder – aber nicht gegen die Stimme einer Person des Stifterehepaares beschlossen werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks nach dem Tode des Stifterehepaares ist nur dann zulässig, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen
Sollte zu diesem Zeitpunkt kein Ortskartell existieren geht dieser Anteil an die Gemeinde Bobenheim – Roxheim.
(3) Das Vermögen ist dann unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 10
Stellung des Finanzamtes
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§ 11
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland – Pfalz geltenden Stiftungsrechts.
(2) Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.